Schriftliche Fragen an die Bundesregierung vom 6. September 2001:
Mit Antwort durch den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister für
Wirtschaft und Technologie, Siegmar Mosdorf, vom 19.9.2001:
Antwort: Der Bundesregierung ist bekannt, dass in Einzelfällen die unbefugte Nutzung von Telekommunikationsendgeräten durch Minderjährige zu hohen Telefonrechnungen geführt hat.
Das Problem der häufig sehr hohen Telefonkosten durch die Nutzung der Servicerufnummern 0190-8... (3,63 DM/Min) führt in der letzten Zeit vermehrt zu Beschwerden. Dazu gehören
auch Fälle, in denen mittels sogenannter Dialer-Software Internetverbindungen über diese Servicerufnummern hergestellt werden.
Antwort:Grundsätzlich ist der unmittelbare Vertragspartner der Telefongesellschaft - das sind in der Regel die Eltern - für die Nutzung der in seinem häuslichen Bereich vorhandenen Telekommunikationsendgeräte verantwortlich und damit auch verpflichtet, den Rechnungsbetrag zu begleichen.
Antwort:Nach Auffassung der Bundesregierung ist in der Öffentlichkeit bekannt, dass insbesondere mit Blick auf Minderjährige der Umgang mit Internet oder Telekommunikationsendgeräten mit Risiken verbunden ist. Die Öffentlichkeit wurde in der letzten Zeit vermehrt über die Konsequenzen bei der Nutzung von Servicerufnummern informiert und zwar von so unterschiedlichen Seiten wie Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e. V. (FST), Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Verbraucherorganisationen und nicht zuletzt durch Presseveröffentlichungen und Fernsehsendungen.
Antwort:Um die unvorsichtige und unbewusste Nutzung von 0190-Servicerufnummern insbesondere durch Minderjährige zu verhindern, gibt es auf der Grundlage der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) und durch freiwillige Leistungen der Telefondienstanbieter Maßnahmen, die von den Telefonkunden zum Schutz vor hohen Rechnungen genutzt werden können.
Seit dem 1. Januar 2001 können die Kunden nach § 18 TKV die Höhe der Telefonrechnung begrenzen. Nach dieser Vorschrift kann der Kunde gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner, also auch gegenüber den Anbietern von Preselection, Call-by-Call, Auskunftsdiensten, Telefonmehrwertdiensten sowie Internet-by-Call vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will.
Die Telefongesellschaften sind nach dieser Vorschrift verpflichtet, zumindest eine der folgenden Leistungen anzubieten:
- die Anzeige der monatlichen Gesamtsumme der Entgelte im Endgerät, die eventuell mit
einer Sperrfunktion verknüpft werden kann,- Prepaid-Produkte,
- eine Ansage im Endgerät, sobald das Entgeltlimit erreicht wurde.
Die Regelung gilt generell für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme der Entgelte für International Roaming. Damit sind neben dem Sprachtelefondienst im Fest- und Mobilfunknetz auch Daten- und Mehrwertdienste erfasst.
Im übrigen wird der Preis für die Nutzung einer Servicerufnummer den Verbrauchern zusammen mit dem Angebot vor der Einwahl über eine solche Rufnummer angezeigt, ein hohes Kostenaufkommen bei längerer Nutzungsdauer muss demnach als bekannt vorausgesetzt werden.
Weiterhin ist eine Sperre der 0190er Rufnummern bei der Deutschen Telekom AG problemlos möglich, z. B. mit einem telefonischen Auftrag. Die Kosten hierfür betragen einmalig 15 DM. Außerdem hat das Unternehmen ein Verfahren eingeführt, das die Warnung seiner Kunden
ermöglicht, wenn die durchschnittliche monatliche Rechnungshöhe durch Nutzung von Servicerufnummern wie 0190 deutlich überschritten wird.
Darüber hinaus sind Zusatzgeräte bzw. Endgeräte mit technischen Merkmalen im Markt, die direkt beim Kunden eingesetzt werden können. Diese können z.B. besonders kostenträchtige Rufnummern sperren oder die anfallenden Kosten direkt anzeigen. Für PC´s gibt es Monitoring-Programme, die die Einwahl in das Internet über bestimmte Rufnummern anzeigen und Warnhinweise abgeben. Die Programme benötigen wenig Speicherplatz und können kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden.
Das Herstellen von 0190-Verbindungen über den Computer als solches ist nicht zu beanstanden, zumindest dann nicht, wenn die Verbraucher auf die neue oder zusätzliche Verbindung und die mit ihr verbundenen erhöhten Kosten vor Verbindungsaufbau hingewiesen werden, die Verbindung beim Schließen der Anwendung getrennt wird und sich die Verbindung nicht als Standardverbindung einrichtet.
Die FST hat hierzu umfangreiche Untersuchungen vorgenommen. Eine große Zahl der angebotenen Dialer-Programme wurde bisher bereits geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass nur in einigen wenigen Ausnahmefällen die vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Die Aktivierung der Programme ist üblicherweise nur durch mehrmaliges Bestätigen (Anklicken) möglich, wobei der Preis für die erhöhten Verbindungskosten angezeigt wird.
Neben den genannten Möglichkeiten sind im Zusammenhang mit dem Angebot von Servicerufnummern ggf. strafrechtliche Tatbestände relevant, die entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die vielfältigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten erlauben es auch Eltern das Risiko zu begrenzen, das beim Surfen ihrer Kinder im Internet entsteht, und sich damit vor überhöhten Telefonrechnungen zu schützen.
Andererseits sind der Bundesregierung Hinweise auf kriminelle Machenschaften im Telekommunikationsnetz bekannt, deren strafrechtliche Verfolgung oft nur unter Schwierigkeiten möglich ist.
Deshalb hat die Bundesregierung die Beschwerden zum Anlass genommen, zu prüfen, inwieweit hier seitens des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers im Rahmen der für 2003 geplanten Novellierung der Rechtsgrundlagen im Telekommunikationsbereich künftig für noch mehr Kundenschutz gesorgt werden kann.