
Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 14/18 vom 27.01.1999
Stenographischer Bericht 18. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 27. Januar 1999
Tagesordnungspunkt 1: Befragung der Bundesregierung
Regelungen zum sogenannten elektronischen Pressespiegel im Rahmen der
Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
Wir kommen zur Frage 21 des Kollegen Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn): Welche Regelungen hinsichtlich des sogenannten elektronischen Pressespiegels strebt die Bundesregierung im Rahmen der vorgesehenen Novellierung des Urheberrechtsgesetzes an?
Bitte schön, Herr Staatssekretär.
Dr. Eckhart Pick, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der
Justiz:
Zur Beantwortung Ihrer Frage, Herr Dr. Mayer, möchte ich
zunächst auf den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten
Diskussionsentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des
Urheberrechtsgesetzes verweisen, welcher den Bundestagsfraktionen bereits
im Juli 1998 übersandt wurde. Nach der derzeitigen Rechtslage
dürfen Sprachwerke wie Rundfunkkommentare und Zeitungsartikel in
Zeitungen und in anderen den Tagesinteressen dienenden
Informationsblättern vervielfältigt und öffentlich
wiedergegeben werden, soweit sie politische, wirtschaftliche oder
religiöse Tagesfragen betreffen; § 49 des Urheberrechtsgesetzes.
Vervielfältigen bedeutet dabei allerdings die Herstellung von
Papierkopien. Dies betrifft darüber hinaus nur Beiträge mit
einem eigenen, individuell schöpferischen Gehalt. Bloße
Nachrichten und Informationen genießen ohnehin keinen
urheberrechtlichen Schutz, da sie keine Werke im Sinne von § 2 Abs. 2
des Urheberrechtsgesetzes sind. Zum Ausgleich für diese Nutzungen
der Beiträge haben die Rechteinhaber grundsätzlich einen
Anspruch auf angemessene Vergütung. Mit der vorgeschlagenen
Gesetzesänderung soll im wesentlichen zusätzlich der sogenannte
elektronische Pressespiegel ermöglicht werden, das heißt die
Weiterverbreitung der betreffenden Sprachwerke mit Hilfe von elektronischen
Datenträgern und Datennetzen. Zum Schutz der Interessen der
Rechteinhaber ist jedoch vorgesehen, daß die Online-Übertragung
elektronischer Pressespiegel nur gegenüber der sogenannten kleinen
Öffentlichkeit zulässig sein wird, das heißt nur
gegenüber einem bestimmten abgegrenzten Personenkreis. In diesem
Zusammenhang nenne ich das Stichwort "Inhouse-Pressespiegel". Die
Rechteinhaber können außerdem die Nutzung ihrer Beiträge
auch künftig durch Anbringung eines entsprechenden Rechtevorbehaltes
vermeiden. Insoweit soll die schon derzeit geltende Rechtslage
unverändert bleiben.Die Einführung dieses elektronischen
Pressespiegels ist nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, da es
angesichts der Fülle der schon jetzt online angebotenen Informationen
nicht mehr ausreicht, wenn sich Nutzer im Wege von Online-Abfragen selbst
Inhalte zu bestimmten Themen heraussuchen können. Der elektronische
Pressespiegel entspricht damit auch den Forderungen der Industrie, der Banken
und der öffentlichen Verwaltung. Er wird auch von
Journalistenverbänden akzeptiert.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Zusatzfrage, Herr Kollege Mayer.
Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn) (CDU/CSU):
Herr Staatssekretär,
teilen Sie meine Auffassung, daß die gegenwärtige Rechtslage -
oder vielleicht besser ausgedrückt: die gegenwärtige
Rechtsunsicherheit - hinsichtlich der elektronischen Pressespiegel dazu
führt, daß deren Entwicklung in Deutschland wesentlich behindert
wird?
Dr. Eckhart Pick, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der
Justiz:
Es ist richtig, daß im Moment Unsicherheit über die
Rechtslage besteht. Deswegen sieht dieser Entwurf eine entsprechende
Regelung vor, die ich angedeutet habe. Wir wollen mit dieser
Regelung für Rechtsklarheit sorgen.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms: Weitere Zusatzfrage, Herr Mayer.
Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn) (CDU/CSU):
Herr Staatssekretär,
ist Ihnen bewußt, daß auch die Wiedergabe in öffentlichen
Bibliotheken - also nicht nur die Wiedergabe in Behörden,
öffentlichen Einrichtungen und Betrieben - einer öffentlichen
Regelung bedarf? Diese Rechtssicherheit ist eine wichtige Voraussetzung
dafür, daß die Information für den einzelnen Bürger
zugänglich wird.
Dr. Eckhart Pick, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin
der Justiz:
Herr Dr. Mayer, ich stimme Ihnen zu: Es ist an der Zeit,
daß Rechtsklarheit geschaffen wird. Der Entwurf, von dem ich sprach,
versucht, einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen
herzustellen. Er stammt ja bekanntlich von der vorherigen Bundesregierung.
In diesem Zusammenhang wird natürlich auch die Frage zu klären
sein, inwieweit besondere Interessen öffentlicher Einrichtungen,
insbesondere Interessen der Bibliotheken, zu berücksichtigen sind.
Die Diskussion über den entsprechenden Gesetzentwurf wird dies
zeigen.
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