Herzlich willkommen bei Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn) MdB!

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Simone Probst MdB,
im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 1.6.99 zur
schriftlichen Frage vom 21.5.99:
Welche Auswirkungen hat der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 02. März 1999 -Az.2BvF1/94- auf die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund
und dem Freistaat Bayern im Genehmigungsverfahren für den Forschungsreaktor
München II?
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 ist § 7 Abs. 2a
des Atomgesetzes wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes insoweit
nichtig, als das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige
Bundesministerium ermächtigt wird, allgemeine Leitlinien zur Anwendung der
Vorschrift zu erlassen. § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes enthält eine weitere
Genehmigungsvoraussetzung ausschließlich für Kernkraftwerke und findet auf
Forschungsreaktoren, wie den Forschungreaktor München II, keine Anwendung. Die
teilweise Nichtigkeit von § 7 Abs.2a des Atomgesetzes hat damit keine Auswirkungen
auf das Genehmigungsverfahren für diesen Forschungsreaktor.
Da der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts thematisch lediglich Fragen des
Erlasses allgemeiner Verwaltungsvorschriften betrifft, ergeben sich auch im übrigen,
insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 85 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes
geregelten Befugnisse des Bundes, keine Kompetenzverschiebungen in konkreten
Genehmigungsverfahren.
© pawlik; 29. Sept. 1999